Orientierungswissen

Gesundheitsberufe – so behältst du den Überblick!

Prof. Dr. iur. Birgit Schröder / Thomas Graf
Pflegerin und Pfleger sehen in Krankenhaus an Bildschirm

Jeder achte Erwerbstätige – oder rund 5,8 Millionen Menschen – arbeiten laut Bundesgesundheitsministerium im deutschen Gesundheitswesen (Stand 2020). Legt man die noch weiter gefasste Definition des Begriffs „Gesundheitswirtschaft“ zugrunde, der auch Bereiche wie Wellness oder Gesundheitstourismus mitein­schließt, waren dort im Jahr 2020 sogar rund 7,4 Millionen Menschen bzw. jeder sechste Erwerbstätige beschäftigt (mehr als drei Viertel davon übrigens Frauen).

Diese Zahlen belegen nicht nur die volkswirtschaftliche Relevanz des Sektors, sie lassen auch erahnen, dass es in der Gesundheitswirtschaft eine enorme Vielfalt an Berufen gibt – und damit auch ganz unterschiedliche Regelungen der benötigten Qualifikationen, um in den verschiedenen Berufen arbeiten zu dürfen.

Grob gesagt lassen sich Gesundheitsberufe nach Regelungsstufen unterscheiden: Es gibt sogenannte geregelte Berufe und nicht geregelte bzw. freie Berufe. Doch was genau sind die Unterschiede, und welche Anforderungen an Ausbildung und Qualifikationen sind damit für Menschen verbunden, die in Gesundheits­berufen arbeiten möchten oder einen beruflichen Aufstieg planen?

Um die Regelungen besser zu verstehen, haben wir uns juristischen Rat geholt und Prof. Dr. Birgit Schröder, die Leiterin des Masters Management im Gesundheitswesen, um eine Einordnung gebeten.
 

Geregelte Berufe

Geregelte Berufe sind – auch außerhalb des Gesundheitswesens – solche, die im Recht verankert und z. B. durch Bundesrecht geregelt sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Länder Berufe dann regeln dürfen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht.

Laut Grundgesetz (Art. 74 , Abs. 1, Nr. 19) darf der Bund die Zulassung zu den ärztlichen und anderen Heilberufen regeln. Das Führen der Berufsbezeichnungen in diesen geregelten Berufen ist geschützt; sie setzen also eine Approbation oder Berufserlaubnis voraus.

 

Durch Bundesgesetze geregelte Berufe

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt sich auf folgende Bereiche: 

  • Heilberufe 
  • Berufe nach Berufsbildungsgesetz 
  • Berufe nach der Handwerksordnung (auch: "Gesundheitshandwerke")

 

Relevante Berufsbildungsgesetze

Für die geregelten Berufe, die mit Blick auf die Fernstudiengänge der HFH relevant sind, gelten die folgenden Berufsbildungsgesetze:

  • Pflegeberufegesetz (PflBG)
    ​​​​(Anmerkung: Das PflBG ist seit 1.1.2020 in Kraft und gilt für die Altenpflege sowie Gesundheits- und Krankenpflege; zuvor galten AltPflG(PDF) und KrPflG(PDF))
  • Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
  • Logopädengesetz (LogopG)
  • Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG)
  • Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

 

Nicht geregelte und freie Berufe

Berufe, deren Ausbildung nicht bundes- oder landesrechtlich geregelt ist, und die demnach auch nicht staatlich anerkannt sind, werden als nicht geregelte oder freie Gesundheitsberufe bezeichnet.

Sie sind häufig auf die primäre Gesundheitsvorsorge und auf nicht-medizinische Gesundheitsleistungen ausgerichtet. Typische Bereiche sind Ernährung, Bewegung, Körperpflege sowie Wellness, Stressbewältigung oder Persönlichkeitsentwicklung.

Die praktizierten Methoden kommen hier häufig aus den Bereichen Beratung, Body Working, Massagen, Fitness, Körperpflege oder dem geistigen Heilen.
 

Sonderstellung durch fehlendes Berufsgesetz

Die ungeregelten Gesundheitsberufe zählen weder zu den medizinischen Berufen noch zu den Gesundheitsfachberufen.

Da sie weder ein eigenes Berufsgesetz haben, noch über staatliche Zugangsvoraussetzungen oder anerkannte Abschlüsse verfügen, nehmen sie eine Sonderstellung ein.

Juristisch gesehen werfen sie dadurch häufig Fragen auf – dabei geht es oft, aber nicht nur, um die fehlende Kostenübernahme durch Krankenkassen, Beihilfe etc.
 

Bezeichnungen der ungeregelten Berufe sind nicht geschützt

Darüber hinaus bedeutet das Fehlen von rechtlichen Vorgaben in diesen Berufen auch, dass die Berufsbezeichnungen nicht geschützt sind. Der Staat toleriert diese Berufsgruppe lediglich auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung, soweit bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Anfang der 2000er Jahre gab es den Versuch, diese Berufsgruppe gesetzlich zu reglementieren. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff „Lebens­bewälti­gungs­hilfe“ geprägt. Eine gesetzgebende Regelung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Da der Gesetzgeber in diesem Bereich bis heute nicht tätig geworden ist, ist ein hohes Maß an Eigenverantwortung der einzelnen Akteure erforderlich und geboten.
 

„Nicht jede(r) darf Heilkunde ausüben“

Unabhängig der häufig ungeregelten Situation gilt: Nicht jede(r) darf Heilkunde ausüben.

Die Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker:in“ regelt bis heute ein sehr altes Gesetz: Das Heilpraktikergesetz von 1939, welches auch als "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" bezeichnet wird. „Bestallung“ meint die staatliche Berufszulassung.

Ausschlaggebend sind zwei Dinge: Ziel und Zweck der Tätigkeit sowie ihre "berufs- bzw. gewerbsmäßige Ausführung". "Berufsmäßig" heilen dürfen ausschließlich Ärztinnen und Ärzte sowie Heilpraktiker:innen – eine Erlaubnis wird demnach benötigt, wenn 

  • das Ziel die Heilung oder Linderung von Krankheiten ist und
  • wenn das Heilen berufsmäßig ist, also wiederholt ausgeübt wird oder sogar eine dauerhafte Beschäftigung ist.

"Berufsmäßig" ist die Heilkunde übrigens auch dann, wenn sie unentgeltlich vorgenommen wird.

Über diese Einordnungen hinaus gibt es eine ganze Reihe weiterer Abgrenzungsfragen, die immer wieder Gegenstand aktueller Rechtsprechung sind.
 

Hintergrundinfos:

Wer sich detailliert für Zahlen und Fakten zur Gesundheitswirtschaft interessiert, findet in der Publikation „Gesundheitswirtschaft“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz umfangreiche Informationen.

Birgit Schröder, HFH-Studiengangsleitung Management im Gesundheitswesen, lachend vor dem Kanal an der HFH
Prof. Dr. iur. Birgit Schröder
Studiengangsleitung Management im Gesundheitswesen (M.A.)
HFH-Mitarbeiter Thomas Graf im Profil
Thomas Graf
Redakteur